Was ein Vorsorgeauftrag regelt
Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie vertritt, falls Sie urteilsunfähig werden, etwa durch Unfall, Krankheit oder im Alter. Die beauftragte Person kann sich um Ihre Personensorge kümmern (z. B. Wohnen und Betreuung), um Ihr Vermögen und um den Rechtsverkehr, also Behörden, Bank, Post und Verträge. Sie legen selbst fest, welche dieser Bereiche gelten.
Die zwei möglichen Formen
Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er eine der beiden gesetzlichen Formen einhält. Entweder schreiben Sie ihn vollständig von Hand, mit Datum und Unterschrift, oder Sie lassen ihn öffentlich beurkunden. Ein ausgedruckter oder am Computer geschriebener Text genügt nicht. Deshalb gibt es kein fertiges Formular zum Unterschreiben, sondern nur Vorlagen zum Abschreiben.
Drei Fragen vor dem Schreiben
Wem vertrauen Sie? Wer wäre die Ersatzperson? Welche Aufgaben soll die Person übernehmen, und was nicht? Je klarer diese Antworten sind, desto leichter lässt sich der Text schreiben. Sprechen Sie mit der Person, bevor Sie sie einsetzen.
Aufbewahren und auffindbar machen
Eine offizielle Hinterlegungsstelle gibt es nicht. Sie können aber beim Zivilstandsamt gegen eine Gebühr eintragen lassen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo er liegt. Das ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Gültigkeit. Wird jemand urteilsunfähig, fragt die KESB dort nach. Informieren Sie ausserdem Ihre Vertrauensperson, und legen Sie das Original an einen Ort, den sie kennt.
Regelmässig prüfen
Prüfen Sie den Auftrag, wenn sich Ihre Lebenssituation ändert, zum Beispiel bei Umzug, Trennung oder wenn die beauftragte Person nicht mehr zur Verfügung steht.
Weiterführende Informationen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 360 ff. (Fedlex)
ch.ch, Seite zum Vorsorgeauftrag
Zivilstandsamt Ihres Wohnkantons (Gebühr und Ablauf)
Pro Senectute und SRK, Informationen und Vorlagen
